Horst und Horneburg

Heinrich Michael Knechten

Auf einer Insel im sumpfigen Gebiet zwischen zwei Emscherarmen (heute: Gelsenkirchen-Horst) enstand im 11. Jahrhundert eine Hofstelle, aus der eine Burganlage erwuchs, die zweimal abbrannte. Nach dem zweiten Brand entstand ein renaissancezeitlicher Neubau, der 1578 vollendet war. Im 19. Jahrhundert stürzten große Teile des Schlosses ein. Seit 1985 laufen Sicherungsarbeiten. Nach der Restaurierung wird Schloss Horst als Museum, Restaurant, Standesamt und Veranstaltungsort genutzt.

Das Geschlecht von Horst wurde mit Ruthger de Hurst im Jahre 1142 erstmals urkundlich erwähnt. Haus Horst wurde 1282 erstmals urkundlich erwähnt, als König Rudolf I. von Habsburg (1218-1291) Arnold von Horst erlaubte, die Siedlung bei seinem Haus zur Stadt zu erheben. Dies hätte dem Grafen Eberhard von der Mark († 1308) einen Stützpunkt im Territorium des Erzbistums Köln gegeben; daher wurde die Entwicklung zur Stadt verhindert.

Unter dem Erzbischof Heinrich II. von Virneburg († 1332) ließ sich der Herr von der Horst den Hof in Ahsen, der als Anhängsel der 1287 vom Grafen von der Mark zerstörten Burg angesehen wurde, übertragen.

Die Städte erlebten seit dem hohen Mittelalter einen wirtschaftlichen Aufschwung. Der Adel konnte damit nicht Schritt halten. Die Folge war das so genannte Raubrittertum. Städte und Fürsten standen einander feindselig gegenüber, ohne dass ein Ausgleich der Interessen und Rechtsansprüche erfolgte.

Dietrich von der Horst errichtete bei Buer einen Galgen, an dem er die vor seinem Gericht Verurteilten aufhängen ließ. Damit maßte er sich die hohe Gerichtsbarkeit an, die nur dem Landesherrn zustand.

Rutger von der Horst ließ Gerichtshandlungen des Recklinghäuser und Dorstener Gerichts in seinem Machtbereich nicht zu.

Als der Fron des Dorstener Gerichtes einmal Pfändungen vorgenommen hatte, nahmen ihm Hermann von der Horst und die Knechte seines Bruders Rutger diese Pfänder mit Gewalt ab. Dabei wurden einzelne Bürger verwundet, an die sechzehn gefangen genommen und ein Eigenhöriger des Kölner Erzbischofs erschlagen.

Nun schritt Friedrich III. von Saarwerden († 1414) ein. Am 3.12.1410 musste Rutger von der Horst vor ihm in Recklinghausen erscheinen. Infolge Zeitmangels habe er nicht alle Zeugen beibringen können, argumentierte er, und entfernte sich wieder. Das Verhör wurde in seiner Abwesenheit durchgeführt. Auch der kurfürstliche Kellner Johann Droege zeugte gegen ihn. Rutger stellte sich zur Sühne am 7.6.1411 in Bonn ein und schwor dem Erzbischof am 5.10.1412 Urfehde: Er versprach, des Erzstiftes getreuer Lehnsmann zu werden und niemals von seiner Burg aus etwas gegen den Erzbischof zu unternehmen. Er gelobte, die Bewohner des Vestes hinfort nicht mehr zu belästigen.

1426-1430 hatte der stets geldbedürftige Erzbischof Friedrich III. die Horneburg an seine vormaligen Gegner Rutger und Hermann von der Horst verpfändet.

Rütger von der Horst († 1582) wurde am 19.1.1577 von Erzbischof Salentin von Isenburg († 1610) zum Amtmann des Vestes Recklinghausen ernannt.

1695 verkaufte Ludwig von Westerholt das Anwesen Wilbring für 12.000 Reichstaler an Johann Bernhard Horst († 1706), den kurfürstlichen Oberkellner und Generaleinnehmer des Vestes Recklinghausen zu Horneburg. Sein Sohn Franz Gaudenz von Horst († 1751) wurde 1706 Generaleinnehmer des Vestes Recklinghausen und Oberkellner zu Horneburg.

 

Bibliographie

o  Alldieck, H., Akten und Urkunden des Horster Gerichtswesens, in: Vestische Zeitschrift 33 (1926), 180-206.

o  Apfeld, Wiltrud, Das Renaissanceschloß Horst. Seine baugeschichtliche Entwicklung, in: Vestische Zeitschrift 88/89 (1989/1990), 127-196.

o  Grimm, Sabine, Schloss Wilbring – Heimat des Hexenwahns?, Unruhige Zeiten 2, Norderstedt 2010, 53-56.

o  Heinrich II. von Virneburg, Übertragung des Ahsener Hofes an den Herrn von der Horst, in: Die Regesten der Erzbischöfe von Köln im Mittelalter, Bd. 4, hg. v. Wilhelm Kisky, Bonn 1915, Nr. 1992.

o  Pennings, Heinrich, Geschichte der Stadt Recklinghausen und ihrer Umgebung, Bd. 1, Recklinghausen 1930, 114.309f.317.328-333.346.437f.

o  Pitz, Ernst, Stadt. A. Allgemein. B. Deutschland, in: Lexikon des Mittelalters 7 (1999), 2169-2178.

o  Rudolf I., Stadtrechte für Horst (Arnold von Horst, 1282), in: Westfälisches Urkundenbuch, Bd. 7, Münster 1908, Nr. 1822.

o  Rutger von der Horst, Schwur der Urfehde, 5.10.1412, in: Staatsarchiv, Münster, Urkunden betreffend das Vest Recklinghausen, Repertorium 1313, Nr. 39.

 

© Pfr. Dr. Heinrich Michael Knechten, Horneburg 2021

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