Die Freiheit Horneburg

 

 

Josef Lappe

 

 

Die Freiheit Horneburg als ein bürgerliches Gemeinwesen ist wohl zu unterscheiden von der gleichnamigen Burg. Diese bestand aus einer quadratischen Hauptburg, die von einem Graben und Walle umgeben war, und der nach Süden gelegenen, in gleicher Weise befestigten Vorburg, wo sich die Wirtschaftsgebäude befanden. Auf diese führte eine Zugbrücke, desgleichen von der Vorburg auf die Hauptburg, so daß, wenn diese hochgezogen wurde, beide Wehranlagen von der Außenwelt abgeschlossen waren. Hier saßen um 1400 die Herren von Oer, die die Reichsunmittelbarkeit erstrebten und so in einen Gegensatz zu den Landesherren des Vestes Recklinghausen, den Erzbischöfen von Köln, gerieten. Nachdem schon im Jahre 1410 Heinrich von Oer nach der Eroberung der Burg durch den Erzbischof von Köln sich hatte unterwerfen müssen, wurde nach einer erneuten Erhebung im Jahre 1418 der Kampf endgültig entschieden: Heinrich von Oer mußte sich auf Gnade und Ungnade dem Erzbischof Dietrich von Mörs ergeben, und die Horneburg wurde zu einem Stützpunkt der kurkölnischen Herrschaft im Veste Recklinghausen ausgebaut.

 

Weil die mittelalterlichen Gebäude den Anforderungen, die an eine kurfürstliche Residenz gestellt wurden, nicht mehr genügten, wurden sie um die Mitte des 15. Jahrhunderts neu gebaut. Die Verteidigung wurde einem landesherrlichen Beamten anvertraut, der „seine beständige Wohnung auf der Horneburg haben und sechs reisige Gewaffnete und ferner Pförtner und Wächter, Turmknechte und anderes getreues Gesinde halten sollte, die Burg zu bewahren“. Den Erzbischöfen sollte sie alle Zeit offen stehen, um sich darin gegen jedermann zu verteidigen.

 

Zur Erhöhung der Sicherheit legten die Burgherren vor der Vorburg ein bürgerliches Gemeinwesen an, die „Freiheit“ Horneburg oder nach der Lage auch der „Vorhof“ genannt. Hier führte eine West-Oststraße vorbei, an der die Neusiedler sich anbauten, und indem diese Niederlassung durch Graben und Wall mit der Vorburg und Hauptburg verbunden wurde, entstand ein großartiges Festungssystem, das im Mittelalter erst mit Anwendung erheblicher Belagerungsmittel bezwungen werden konnte. Der Angriff mußte zunächst auf die Freiheit gerichtet und dann, wenn diese genommen war, auf die Vorburg vorgetragen werden. Erst wenn diese beiden Hindernisse überwunden waren, begann der Kampf um die besonders stark befestigte Hauptburg.

 

Indem die Erzbischöfe von Köln zur Sicherung ihrer Landesburg die Freiheit zur Horneburg erbauten, waren diese verpflichtet, den Bürgern, die die Garnison bildeten, den Lebensunterhalt zu ermöglichen. Zu diesem Zwecke erhielt jeder Ansiedler die Sohlstätte, auf der er sich eine Wohnung errichtete, einen Garten außerhalb der Befestigung, ein Stück Saatland und das Nutzungsrecht in der gemeinen Mark, auch Waldgemeine oder Walmei genannt, zur Weide für sein Vieh und zur Gewinnung des Bau- und Brennholzes. Hausplatz, Garten, Ackerland und Markenrecht bildeten eine unteilbare Einheit, und noch kurz vor dem Untergange der kurfürstlichen Herrlichkeit wurde ein Befehl des Erzbischofs von Köln in der Freiheit Horneburg bekannt gemacht (24. Januar 1801), daß Garten, Land und Nutzungsrecht „jeder bürgerlichen Hausstätte anklebig und damit unzertrennlich verbunden“ wären, jeder Hausbesitzer sollte daher „nach Kräften daran sein, das davon versplissene Appertinens wieder einzulösen und zur Sohlstätte zurückzubringen“.

 

Der wichtigste Bestandteil der „bürgerlichen Gerechtigkeit“ war die Weidenutzung in den benachbarten Marken, die in der Weise ausgeübt wurde, daß die Kühe und Schweine in geschlossenen Herden von dem Kuh- und Schweinehirten in die Weidegründe getrieben wurden. Zur Wahrung dieser Rechte gingen Bürger der Freiheit von Zeit zu Zeit durch die umliegenden Marken, um das Vieh Unberechtigter zu schütten und in den Pfand- oder Schüttstall nach Süderwich zu treiben, und verhinderten die Anlegung von Zuschlägen durch die benachbarten Bauerschaften, weil durch die Ueberführung von Markenland in Sondereigen eine Einschränkung der Weiden erfolgte.

 

Eine besondere Pflege fand in Horneburg die Gänsehude, die in solchem Maße ausgeübt wurde, daß „ein ungeheurer Schwarm von Gänsen ausgetrieben wurde, indem öfter in einem Hause zwei und drei Bruten waren“. Wegen des Schadens, den diese Tiere in der geteilten und ungeteilten Mark anrichteten, weil sie oft hutlos ausgetrieben wurden, gab der kurfürstliche Statthalter im Jahre 1790 die Erlaubnis, die hütelosen Gänse totzuschießen. Um die Jahrhundertwende wurde die Gänsehude vom Freiheitsvorstande allgemein verboten, aber dagegen empörten sich die Bürger. Sie schimpften „in den abscheulichsten, ehrenrührerischen Ausdrücken“ auf den Vorstand, prügelten den Gemeindediener, als er die Gänse pfänden wollte und trieben sie im Triumphe wieder nach Hause. Schließlich gab die Landesregierung nach. Wenn auch das Durcheinanderweiden der Kühe und Gänse ein Unfug wäre, so dürfe die Gänsehude in Horneburg doch nicht ausgerottet werden, weil die Zucht dort so bedeutend wäre.

 

Die Schafhude war mit der Horneburg verbunden, stand also dem Landesherrn allein zu. Doch dieser verpachtete sie an die Freiheit, und so hatte jeder Bürger das Recht, Schafe mitzutreiben, vornehmlich um die Wolle zu gewinnen. Weil sich Mißbräuche einstellten und die Weiden „übertrieben“ wurden, erging um 1800 der Befehl, daß die Bürger nur mehr ihre eigenen Schafe austreiben und keine fremden annehmen („unterstecken“) dürften.

 

Auch die Pferdehude wurde verboten, weil jeder Bürger sich ein Pferd hielt, so daß mehr Tiere in Busch und Bruch gejagt wurden, als für Horneburg nötig wearen. Diese zerstampften die Grasnarbe, und die nächtliche Pferdehude war schädlich für Gesundheit und Sittlichkeit der Bevölkerung.

 

Schließlich waren die Bürger auch berechtigt, sich aus benachbarten Waldungen das für den Haushalt erforderliche Brennholz zu holen, wo ihnen mit den Bauernschaften der Holzhieb zustand. Zu ihrer ausschließlichen Verfügung hatte ihnen der Burgherr einen „Busch“ zugewiesen, der aus Eichen und Buchen bestand. Dieser lieferte im Notfalle auch das Bauholz, und wenn die „fruchtbaren Bäume“ Eicheln und Eckern trugen, wurden die Schweine in die Mast getrieben.

 

Die Grundlage der wirtschaftlichen Existenz der Freiheitseingesessenen, die „bürgerliche Gerechtigkeit“, bestand also aus dem Hausplatze, dem Garten, dem Saatland und dem Nutzungsrechte in Wald und Weide. In Horneburg gab es 33 solcher Sohlstätten mit den anklebenden Gerechtigkeiten, und da damit auch das Bürgerrecht verbunden war, betrug die Zahl der Freiheitsbürger 33, Grundherren waren die Erzbischöfe von Köln, die sie in Erbpacht den Bürgern überließen. Diese entrichteten dafür jährlich auf Martini (11. November) 6 Reichstaler und bei der Aushändigung des Erbpachtbriefes das Gewinngeld (z.B. 29 Reichstaler im Jahre 1751) und durften nichts davon verkaufen oder versetzen oder mit Schulden belasten. Dagegen waren diese Gründe nicht schatz- oder steuerpflichtig.

 

Die Bürger waren in der Freiheit oder auf dem Vorhofe angesiedelt worden, um die Burg zu schützen, indem sie den ersten Angriff auffingen. Ihre Aufgabe war es daher zunächst, die Wehranlagen zu unterhalten und zu verteidigen. Durch die Freiheit führte die West-Oststraße, und wo der Festungsgürtel durchbrochen wurde, standen zwei Tore, nämlich das Recklinghäuser im Westen und das Lüner oder Dortmunder im Osten. Burgherr und Bürger übernahmen je ein Tor, diese hielten das Recklinghäuser Tor instand, das deshalb auch die Bürgerpforte genannt wurde. Den Schlüssel hatte der Freiheitsvorstand in Verwahr, um aufschließen zu können, wenn Brand die Häuser bedrohte, damit die Bürger mit ihrem Vieh und ihrer anderen Habe flüchten konnten.

 

Auch die Unterhaltung der Brücke, die vor der Westpforte über den Festungsgraben führte, und des Wachthauses daneben war Sache der Bürger, ebenso lag ihnen die Auswerfung der Gräben und die Aufrichtung der Wälle ob. Daher genehmigte ihnen im Jahre 1601 der Landesherr die Anlegung von Zuschlägen auf Markengrund „zur Erbauung der Pforte und Festung der Freiheit“ bzw. „zur Erbauung der Pforten und Wälle dieser Freiheit“. Als in den letzten Jahrhunderten die Wehranlagen ihren Zweck verloren hatten, gingen die Bürger dazu über, die Wälle, die hinter ihren Häusern lagen, einzuebnen und in die Gräben zu werfen, um so ihre Hausgärten zu vergrößern, mußten aber, weil Wälle und Gräben dem Burgherrn gehörten, dafür jährlich eine Entschädigung an die kurfürstliche Rentei zahlen.

 

Ueber die Wehrpflicht und die Wehrverfassung der Freiheit Horneburg geben die Quellen, die erst um die Mitte des 17. Jahrhunderts beginnen, keine Auskunft. Es bestand dort eine Junggesellen-Schützenbruderschaft; es darf daraus geschlossen werden, daß auch die Bürger in einer Schützengesellschaft zusammengefaßt waren, in der sie auf ihre kriegerischen Aufgaben vorbereitet wurden, um bei Belagerung und Angriff die Freiheit verteidigen zu können. Die Wehrpflicht verbot auch die Abwesenheit der Bürger, die die Garnison der Festung bildeten, und noch im Jahre 1737 weigerten sie sich, der Vorladung vor das Brüchtengericht nach Recklinghausen zu folgen, weil „es allzu bedenklich wäre, alle Einwohner aus ihren Häusern gehen zu lassen“.

 

Weil die Bürger die Sohlstätte samt anklebender Bürgergerechtigkeit vom Burgherrn erhalten hatten, waren sie schließlich verpflichtet: „bei höchster Ankunft des Kurfürsten das Amtshaus samt allen Zimmern zu reinigen, die Wacht zu halten, die ganze Hofstatt und die Bedienten zu Fuß und Pferde zu logieren, Licht und Bettung umsonst anzuschaffen und alles Nötige zur Hofstatt herzugeben.“ Erst mit dem Ende der kurkölnischen Herrschaft im Anfange des vorigen Jahrhunderts hörte diese Verpflichtung auf.

 

Das Bürgerrecht war mit der Sohlstätte verbunden, die Zahl betrug also bis zur Aufhebung der alten Verfassung in bergisch-französischer Zeit 33. Wer in die Bürgerschaft aufgenommen werden wollte, mußte den Besitz einer Bürgergerechtigkeit durch Erbschaft, Heirat oder Kauf nachweisen. Zu diesem Zwecke erschien er vor der versammelten Gemeinheit, und wenn keine Bedenken vorlagen, wurde er zur Ablegung des Eides zugelassen, wobei das „Einkommensgeld“ entrichtet wurde, um 1800 vom Manne 1 Reichstaler 30 Stüber, von der Frau 45 Stüber, also die Hälfte.

 

An der Spitze der Freiheit stand der Rat, der in folgender Weise gewählt wurde: Jährlich auf Aschermittwoch wurde die Gemeinde von den beiden Bürgermeistern des verflossenen Jahres versammelt, um die Jahresrechnung zu prüfen. Darauf trennten sich die Bürger nach dem Ober- und Unterquartier, auch Ober- und Unterwert genannt, in zwei Abteilungen, und die des einen Quartiers bestimmten aus dem anderen zwei Kurgenossen und umgekehrt, zusammen also vier. Diese traten zusammen und wählten die beiden Bürgermeister, die mit den Kurgenossen den Freiheitsvorstand bildeten. Die Neugewählten begaben sich sofort auf die Burg oder das Amtshaus, um von dem Vertreter des Burgherrn, dem kurfürstlichen Kellner (Rentmeister), die Bestätigung einzuholen, und wenn diese erfolgt war, erhielten die Bürger von ihm zwei Tonnen Bier, die im Anschlusse an die Wahl von den beiden Bürgermeistern und vier Vorstehern zusammen mit den Bürgern vertrunken wurden.

 

Da nach Abzug des Freiheitsvorstandes nur 27 Bürger übrig blieben, konnte diese kleine Gemeinde öfter zusammengerufen werden als in Städten mit einer zahlreichen Bürgerschaft. Daher wurden die meisten Angelegenheiten in der Gemeindeversammlung beraten und entschieden, nur die laufenden Geschäfte wurden von den beiden Bürgermeistern und den vier Kurherren oder Vorstehern erledigt, indem sie gelegentlich einige Bürger hinzuzogen. Für seine Tätigkeit erhielt der Vorstand keine Entschädigung, nur den Bürgermeistern wurde jährlich je eine Flasche Wein und eine Kerze überreicht.

 

Als Bewohner der Freiheit waren die Bürger von den landesherrlichen Lasten befreit, sie zahlten keine Kontribution (Grundsteuer), wurden nicht mit Einquartierung belegt und entrichteten keine Accise, d.h. eine Abgabe von Lebensmittel und Gebrauchsgegenständen. Wiederholt haben die Regierungsbehörden den Versuch gemacht, die Freiheitsbewohner zu den Abgaben heranzuziehen, aber diese haben sich unter Berufung auf ihre Privilegien, die ihnen von den Erzbischöfen bestätigt wurden, jedesmal erfolgreich gewehrt, und noch im Jahre 1801 wurde die Steuerfreiheit der Horneburger anerkannt, wofür sie „das Schloß putzen, bei Anwesenheit des Landesherrrn am Schlosse und an den Toren Wache halten, das zur Hofstatt gehörige Personal in Quartier nehmen und mit Speise versehen müßten“.

 

Diese Ansiedlung auf dem Vorhof der Horneburg war auch deshalb eine Freiheit, weil sie nicht unter einer Landgemeinde stand und ihre Unabhängigkeit auch gegenüber dem Burgherrn wahrte: Sie bildete eine selbständige Gemeinde mit eigener Verwaltung und Gerichtsbarkeit, und die Bürger unterstanden daher dem „Brüchtengeding“ in Recklinghausen. Den Landesherrn vertrat der Statthalter, der dem eingesessenen Adel entnommen wurde. Er hatte darüber zu wachen, daß die kurfürstlichen Befehle zur Ausführung kamen, und wenn die Bürger sich weigerten, verordnete er gar militärische Exekution, indem ein Kommando nach Horneburg gelegt und so lange einquartiert wurde, bis der Widerstand gebrochen war.

 

Diese wirtschaftliche und politische Verfassung erhielt sich bis in den Anfang des 19. Jahrhunderts. Als auf Grund des Reichsdeputationshauptschlusses (1803) das kurkölnische Vest Recklinghausen dem Herzog von Arenberg überwiesen wurde, fiel im Jahre 1806 die Steuerfreiheit allgemein, und seitdem wurden auch die Eingesessenen der Freiheit Horneburg zu den Landessteuern herangezogen. Nach der Einverleibung des Vestes in das Großherzogtum Berg (2. Februar 1811) verlor Horneburg die überlieferte Verfassung und wurde mit der „Mairie“ (Bürgermeisterei) Waltrop vereinigt. Die Einführung der Gewerbefreiheit und Freizügigkeit im Großherzogtum Berg beseitigte die Hindernisse, die die Niederlassung in Horneburg bisher unmöglich gemacht hatten, und so konnte dort eine Baumwollspinnerei eingerichtet werden, die mehr als 100 Menschen beschäftigte. Mit dem Vordringen des Kohlenbergbaues über die Emscher stieg die Einwohnerzahl Horneburgs rasch an; sie beträgt heute 806.

 

Der wirtschaftliche Aufstieg wurde durch die Markenteilungen gefördert. Zuerst wurde der Wald unter die 33 Sohlstättenbesitzer aufgeteilt (1829), darauf die Weiden unter die Bürger und Kötter, deren Berechtigungen im Verhältnis von 1 : ¼ festgesetzt wurden. Damit waren die letzten Reste der mittelalterlichen Gebundenheit beseitigt. Die Freiheit Horneburg blieb mit dem Kirchspiel Waltrop und der Herrlichkeit Henrichenburg im Verbande des Amtes Waltrop und ist jetzt das Musterdorf des Vestes Recklinghausen.

 

Quelle

 

Josef Lappe, Die Freiheit Horneburg, in: Vestischer Kalender 16 (1938), 101-104.

 

Erläuterungen

 

o       Appertinens: Das Zugehörige. Vgl.K.E.Georges, lateinisch-deutsches Handwörterbuch, Bd. 1, Hannover 81913, 508 (appertineo).

o       Baumwollspinnerei: „Um 1803 oder 1804 erbaute Caspar Schulte in Horneburg eine Fabrik, in welcher Wolle und Baumwolle verarbeitet wurden. Das Unternehmen war jedoch vom Glücke nicht begünstigt. Schon 1806 tritt Zahlungsunfähigkeit ein, der Postmeister Wesener muß für den Besitzer der Fabrik 71 Thaler 20 Stüber an Gebrüder Meininghaus in Mühlheim auslegen und sich der Schwiegervater des Caspar Schulte Fr. Elfert mit seiner Ehefrau hierfür verbürgen. – In den fünfziger Jahren brannte die Fabrik teilweise nieder, ihr Betrieb war schon ganz eingestellt und die letzten Reste wurden in den sechziger Jahren (1868) entfernt. Der Platz fiel als Garten infolge der Bürgschaft dem Schmiedemeister Elfert zu und heißt noch jetzt der Fabrikgarten.“ Aus: B.Gellenbeck, Horneburger Chronik, Teil 1, 112f.

o       Bruch: Feuchtes, meist mit Bäumen bestandenes Gelände.

o       Brüchten: In Strafe nehmen. Vgl. J.u.W.Grimm, Deutsches Wörterbuch, Bd. 2, Leipzig 1860, 414.

o       Einquartierung: Oftmals wurden Soldaten in der Freiheit einquartiert. Die Bewohner mussten ihnen Nahrung, Getränke und Futter für die Pferde liefern. Dies stellte eine große Bedrückung für die Bevölkerung dar. Vgl. B.Gellenbeck, Horneburger Chronik, Teil 1, 34.41.43.46.49.61.64.68.70.72.

o       Garnison: Aus den Quellen geht lediglich hervor, dass die Bürger die Befestigungsanlagen instandzuhalten und Wachdienste zu leisten hatten.

o       Hude: Hüten des Viehs. Vgl. A.Lübben u. Ch.Walther, Mittelniederdeutsches Handwörterbuch, Norden u. Leipzig 1888, 152 (huder).

o       Hutlos: Ohne Hüter, ohne Hirten.

o       Mark: Gesamteigentum einer Gemeinde an Grund und Boden. Vgl. J.u.W.Grimm, bearbeitet v. M.Heyne, Deutsches Wörterbuch, Bd. 6, Leipzig 1885, 1634.

o       Reichsunmittelbarkeit: Reichsunmittelbar sind Personen oder Institutionen, die direkt dem Kaiser unterstehen.

o       Reisig: Gerüstet. Reise im Sinne von Kriegszug. Vgl. J.u.W.Grimm, bearbeitet v. M.Heyne, Deutsches Wörterbuch, Bd. 8, Leipzig 1893, 745.

o       Schütten: Fremdes Vieh in den Pfandstall setzen. Vgl. J.u.W.Grimm, Deutsches Wörterbuch, Bd. 9, Leipzig 1899, 2115.

o       Sohlstätte: Zur Sohlstätte gehörte die Wohnung, ein Garten, ein Stück Saatland und das Nutzungsrecht in der gemeinen Mark, auch Waldgemeine oder Walmei genannt, zur Weide für das Vieh und zur Gewinnung des Bau- und Brennholzes. Hausplatz, Garten, Ackerland und Markenrecht bildeten eine unteilbare Einheit.

o       Sondereigen: Überführung von Markenland in Privateigentum.

o       Süderwich: Recklinghausen-Suderwich.

o       Übertreiben: Überweiden. Vgl. J.u.W.Grimm, bearbeitet v. V.Dollmayr, Deutsches Wörterbuch, 11/2, Bd. 23, Leipzig 1936, 607.

o       Walmei: Waldgemeine, gemeine Mark.

o       Wert: Oberwert und Unterwert, Oberquartier und Unterquartier. Sie wurden vom Ober- bzw. vom Unterbürgermeister geleitet. Vgl. A.Lübben u. Ch.Walther, Mittelniederdeutsches Handwörterbuch, Norden u. Leipzig 1888, 576f (wert und wertschap).

o       Zuschlag: Eingehegtes Wald- oder Feldstück, das aus der Mark herausgenommen wird. Vgl. J.u.W.Grimm, bearbeitet v. G.Rosenhagen, Deutsches Wörterbuch, Bd. 32, Leipzig 1954, 795.

 

 

Siehe auch: Josef Lappe, Die Freiheit Horneburg, in: Heimatbuch des Amtes Waltrop, hg. v. Heimatverein Waltrop, Waltrop 1974, 299-328.

 

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